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BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54 |
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Rechtsmittel
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 01.09.1954 - 6 StR 82/54
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54
Andererseits wird § 84 StGB durch § 97 StGB verdrängt (BGHSt 6, 297).Der hilfsweise geltende § 84 StGB tritt hinter eine andere Bestimmung, in der eine schwerere Strafe angedroht wird, nur zurück, wenn dieses, andere Gesetz tatsächlich angewendet wird (Urteil des Senats 6 StR 82/54 vom 1. September 1954; vgl ferner RGSt 68, 204, 207 f und BGHSt 1, 152, 155 f) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51].
- BGH, 12.05.1954 - 6 StR 92/54
Kreis der wegen Betätigung für eine verfassungsfeindliche Vereinigung strafbaren …
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54
§ 97 StGB ist nicht eine Sonderbestimmung gegenüber den §§ 185 ff StGB; deswegen hätte der Angeklagte auch wegen Beleidigung verurteilt werden müssen (BGHSt 6, 159). - RG, 12.06.1934 - 1 D 1410/33
1. Zehrt der Schuldspruch aus § 276 StGB. den Schuldspruch aus § 348 Abs. 2 StGB. …
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54
Der hilfsweise geltende § 84 StGB tritt hinter eine andere Bestimmung, in der eine schwerere Strafe angedroht wird, nur zurück, wenn dieses, andere Gesetz tatsächlich angewendet wird (Urteil des Senats 6 StR 82/54 vom 1. September 1954; vgl ferner RGSt 68, 204, 207 f und BGHSt 1, 152, 155 f) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51]. - BGH, 24.04.1951 - 1 StR 101/51
Auszug aus BGH, 24.11.1954 - 6 StR 238/54
Der hilfsweise geltende § 84 StGB tritt hinter eine andere Bestimmung, in der eine schwerere Strafe angedroht wird, nur zurück, wenn dieses, andere Gesetz tatsächlich angewendet wird (Urteil des Senats 6 StR 82/54 vom 1. September 1954; vgl ferner RGSt 68, 204, 207 f und BGHSt 1, 152, 155 f) [BGH 24.04.1951 - 1 StR 101/51].
- BGH, 08.12.1954 - 6 StR 134/54
Rechtsmittel
Es wird deswegen auf die ein Urteil derselben Strafkammer betreffende Entscheidung des Senats 6 StR 45/54 vom 6. Oktober 1954 verwiesen, Sollte die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes in Betracht kommen, so wäre gegebenenfalls auf die an sich verdrängte Bestimmung des § 84 StGB zurückzugreifen, da sie von der Straffreiheit gemäss § 9 ausgeschlossen ist (Urteil des Senats 6 StR 238/54 vom 24. November 1954).